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   AG Fritzlar, 27.10.2006 - 8 C 729/06   

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https://dejure.org/2006,35770
AG Fritzlar, 27.10.2006 - 8 C 729/06 (https://dejure.org/2006,35770)
AG Fritzlar, Entscheidung vom 27.10.2006 - 8 C 729/06 (https://dejure.org/2006,35770)
AG Fritzlar, Entscheidung vom 27. Oktober 2006 - 8 C 729/06 (https://dejure.org/2006,35770)
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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unzutreffende Mängelrüge: Fehlersuche besonders zu vergüten?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mängelüberprüfung für den Auftraggeber kostenlos! (IBR 2007, 1284)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2003 - 17 U 193/02

    Bauvertrag: Zahlung vergeblicher Untersuchungskosten bei unberechtigter

    Auszug aus AG Fritzlar, 27.10.2006 - 8 C 729/06
    Sie beruft sich auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 13.5.2003, Az.: 17 U 193/02, und vertritt die Auffassung, zwischen ihr und der Beklagten sei ein Werkvertrag über die Beseitigung von Mängeln zustande gekommen, aus dem sie Werklohn beanspruchen könne.
  • OLG Düsseldorf, 18.12.1998 - 22 U 148/98

    Aufwendungsersatz für die Mängelprüfung durch den Bauunternehmer bei fälschlicher

    Auszug aus AG Fritzlar, 27.10.2006 - 8 C 729/06
    Der Beklagten als Bestellerin kann ein Schuldvorwurf im Sinne einer positiven Vertragsverletzung (vgl. OLG Düsseldorf BauR 1999, 919) beim Vorbringen der Mängelrüge nicht gemacht werden, denn wenn es für einen Fachmann mehr als 40 Arbeitsstunden erfordert, die angebliche Mängelfreiheit des Werkes festzustellen, kann einem Nichtfachmann kein Vorwurf daraus erwachsen, dass er Störungen als Mangelhaftigkeit des Werkes ansieht.
  • LG Kassel, 01.02.2008 - 12 S 2/06

    Bauvertrag: Vergütungsanspruch für die Untersuchung und Beseitigung zu Unrecht

    das Urteil des Amtsgerichts Fritzlar vom 27.10.2006 - 8 C 729/06 (10) - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.905,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.03.2006, sowie weitere 106, 45 Euro zu zahlen.
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